In Kürze

Qualitätskontrollen in Kliniken: kein Antragsrecht für Patienten

Berlin (pag) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat kürzlich eine Richtlinie beschlossen, die Grundsätzliches zu den Qualitätskontrollen des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) in Krankenhäusern regelt. Das Gremium verwehrt darin den anerkannten Patientenorganisationen ein Antragsrecht.

Im Krankenhausstrukturgesetz, das seit 1. Januar 2016 gilt, beauftragt der Gesetzgeber den MDK zu überprüfen, ob die Krankenhäuser die qualitätssichernden Anforderungen des G-BA einhalten. Die neue Richtlinie legt die Anhaltspunkte fest, aus denen sich Qualitätskontrollen ergeben können und regelt generelle Fragen zu Beauftragung, Umfang, Art und Verfahren sowie zum Umgang mit den Ergebnissen. Einen Antrag der Patientenvertretung im G-BA, dass auch anerkannte Patientenorganisationen Prüfungen anstoßen dürfen, lehnt das Plenum einstimmig ab. Prof. Ingo Heberlein vom Sozialverband Deutschland zeigt sich enttäuscht von der Entscheidung des Gremiums. „Dieser Antrag war berechtigt, denn Patientinnen und Patienten sind diejenigen im Gesundheitssystem, die ein wirklich existenzielles Interesse an der Einhaltung von Qualitätsanforderungen haben“, sagt er laut einer Mitteilung der Patientenvertretung. „Und sie sind auch diejenigen, die Qualitätsmängel hautnah erfahren und darüber berichten können.“ Patientenorganisationen seien daher die idealen Auftraggeber zur Überprüfung von Krankenhäusern, um letztlich die Qualitätsanforderungen durchzusetzen.

Zu den Stellen und Institutionen, die den MDK mit der Qualitätskontrolle in einem Krankenhaus beauftragen dürfen, zählen laut Richtlinie neben dem G-BA auch die Qualitätssicherungsgremien auf Bundes- und Landesebene sowie die gesetzliche Krankenversicherung.

 

Patienten erfahren Qualitätsmängel im Krankenhaus hautnah, doch die Kontrollen des MDK dürfen Patientenorganisationen nicht beantragen. © vilevi, Depositphotos.com