In Kürze

NIPT als GKV-Leistung: Pränatalmediziner formulieren Voraussetzungen

Berlin (pag) – Der nichtinvasive pränatale Test (NIPT) ist individuelle Gesundheitsleistung, wird aber in diesem Jahr voraussichtlich Kassenleistung. Begleitend sind qualitätssichernde Maßnahmen notwendig, verlangt der Berufsverband niedergelassener Pränatalmediziner (BVNP).

Dass es sich um eine sehr komplexe Sachlage handele, die weit über das hinausgeht, was im Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses abgebildet wird, betont der Präsident des Berufsverbandes, Prof. Alexander Scharf. Er sieht den NIPT angesichts der enormen Dynamik der genetischen Diagnostik als „Opener“.

Auf der Pressekonferenz des Verbandes stellt Vorstandsmitglied Dr. Nilgün Dutar klar, dass der Test keine Antwort darauf liefere, ob das ungeborene Kind gesund sei. Tatsächlich könne angesichts eines negativen Testergebnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Trisomie 21 ausgeschlossen werden. Allerdings reiche der NIPT nicht aus, um die Chromosomenstörung sicher zu diagnostizieren. Aufgrund möglicher falsch-positiver Ergebnisse müsse ein auffälliges Ergebnis anschließend in einer invasiven Untersuchung überprüft werden. Ihre Erfahrung ist: „Die Aussagekraft des Testes wird überschätzt ebenso wie die Risiken der Punktion.“

© romankosolapov, Fotolia.com
© romankosolapov, Fotolia.com

Das perfekte Kind

Dutar und Scharf befürchten, dass mit dem breiten Einsatz des Tests der Druck auf Schwangere wachse, „ein perfektes Kind zu gebären“. Eine weitere Sorge: Bisherige Qualitätsstandards, insbesondere die Nackentransparenzmessung, werden vernachlässigt.

Sollte der Test Kassenleistung werden, hält der Berufsverband unter anderem folgende Maßnahmen für nötig:

  • NIPT sollte in Einrichtungen angeboten werden, die die derzeitigen Qualitätsanforderungen an Beratungskompetenz vor und nach Durchführung des Tests erfüllen.
  • Die Anwendung erfolgt indikationsbezogen.
  • NIPT darf nur im Zusammenhang mit einer qualitätsgesicherten Ultraschalluntersuchung durchgeführt werden.
  • Ein auffälliger Befund der NIPT bedarf der Abklärung durch ein anerkanntes invasives Verfahren.
  • Die Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden angewendet.

 

Weiterführender Link

Link zum Positionspapier des Berufsverbandes:
www.bvnp.de/article/5-bvnp- positionspapier-2018-zum-thema-nipt-als- gkv-leistung-aktuelles-methodenbewe/