In Kürze

Regierung muss kein Triage-Gremium einrichten

Karlsruhe (pag) – Die Bundesregierung muss kein Gremium einrichten, das die Triage in Krankenhäusern vorläufig verbindlich regelt. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Ob der Gesetzgeber generell dazu verpflichtet ist, Vorgaben dazu zu machen, welche Patienten im Falle knapper Intensivbetten vorrangig zu behandeln sind, diese Frage werden die Richter aber weiter prüfen.

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Den Antrag auf einstweilige Anordnung von neun Menschen mit Behinderung hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Seine Entscheidung begründet es damit, dass mit der gewünschten vorläufigen Regelung – dem Einsetzen eines Gremiums durch die Bundesregierung, das die Triage verbindlich regelt – für die Antragsteller nichts gewonnen sei. Eine solche Gruppe, welche die Verteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen festlege, würde die Situation der Beschwerdeführer nicht wesentlich verbessern. Denn abgesehen davon, dass ein solches Gremium „ganz außerordentlich in die Aufgabenverteilung zwischen den Staatsgewalten“ eingreife und ein Legitimationsproblem hätte, hätte es „auch nicht die Kompetenz, verbindliche Regelungen zu verabschieden, auf die es den Beschwerdeführern gerade ankommt“. Zudem entstehe den Antragstellern kein irreversibler Schaden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich aber später im Verfahren herausstellt, dass der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen ist. „Das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt erkennbare Infektionsgeschehen und die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten lassen es in Deutschland nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass hier die gefürchtete Situation der Triage eintritt“, heißt es in einer Pressemitteilung zu dem am 16. Juli ergangenen Beschluss.
Für neun Mandanten und mit Unterstützung der Behindertenrechtsorganisation AbilityWatch hat die Kanzlei Menschen und Rechte aus Hamburg Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Sie verlangt, dass der Staat Kriterien für eine Triage-Entscheidung vorgibt, damit Menschen mit Behinderung aufgrund der Erfolgsaussichten der Behandlung nicht benachteiligt werden.